Pfändungsrechner
Eine Konto- oder Lohnpfändung kann gegen Schuldner durchgesetzt werden, die Rechnungen nicht bezahlen oder Unterhalt schulden. Die Zahlung gegen den Willen des Betroffenen vom Lohn oder vom Konto wird durch einen Anwalt oder Vollstreckungsbeamten ausgeführt. Dabei muss aber der Anspruch der Person, die den Auftrag auslöst, nachgewiesen werden. Wer einen Titel gegen einen Schuldner vom Gericht einsetzen lassen will, muss zuerst das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen, das gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei hat der Schuldner ebenfalls Mittel offen um sich gegen unrechtmäßige Forderungen zu wehren.

Pfändungen vorbeugen durch ein P-Konto

Wer in eine Insolvenz gerät, und das geht schneller als man sich vorstellen kann, sollte sich ein P-Konto einrichten, das den Selbstbehalt regelt, der auch für verschuldete Personen vom Gesetzgeber vorgegeben ist für die Erfüllung der Grundbedürfnisse. Dazu ist für ein bestehendes Konto die Umwandlung zu einem P-Konto zu beantragen. Der Antrag ist vom Geldinstitut auf der Website zu beziehen. Die Insolvenz muss man nachweisen. Am besten liest man die Antragsstellung beim jeweiligen Institut durch und sucht nach den erforderlichen Unterlagen, die das Geldinstitut haben möchte. Meist genügt das gerichtliche Schreiben über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusätzlich zum Nachweis über die persönlichen Daten. Mehr zu dem Thema Pfändungsrechner  finden Sie hier.
Wenn man ein Girokonto bei dem Geldinstitut bereits hat, ist die Einrichtung des P-Kontos auf Antrag gesetzlich vorgeschrieben für das Institut. Oft wollen Banken aber Kunden abweisen, die ein P-Konto eröffnen möchten, ohne vorher ein normales Girokonto in diesem Haus geführt zu haben. Wer dringend ein P-Konto benötigt und dafür ein Konto neu eröffnen muss, sollte sich zuerst ein sogenanntes Bürgerkonto einrichten und den Antrag auf Umwandlung zum P-Konto später stellen, wenn das Konto bereits besteht. Direktbanken sind für dieses Vorhaben eine gute Wahl. Im Falle der Insolvenz sollte man schnell sein, denn eine negative Schufa-Auskunft kann sich schlecht auf die Eröffnung eines neuen Kontos auswirken. Oft ist das alte Konto nicht mehr für den Zahlungsverkehr freigegeben. Dann sollte man den angegebenen Weg wählen:
  • Direktbank aussuchen
  • Bürgerkonto ohne Dispositionskredit wählen
  • nach Bestätigung der Geschäftsverbindung den Antrag auf P-Konto stellen

Schutz des Selbstbehaltes

Die Summe für den Selbstbehalt ist meist vom Insolvenzgericht vorgegeben. Sie beträgt 1178,59 Euro. Diese Summe bleibt monatlich für den Eigenbedarf des Betroffenen auf dem Konto. Man sollte davon nicht auf dem Konto sparen, denn wenn die Summe nicht aufgebraucht wird, könnte im Folgemonat auch daraus gepfändet werden. Die Bedingungen dafür sind etwas kompliziert, deshalb sollte man sich besser gut informieren. Der Pfändungsfreibetrag ist auch die Obergrenze für die Nutzung des Girokontos. Man kann nicht über diese Grenze hinaus überweisen, Geld abheben oder Geld einziehen lassen. Was über diese Summe hinaus auf dem Konto liegt, steht in der Gefahr der Pfändung. Am besten einigt man sich mit den Gläubigern auf eine Lösung. Die Erweiterung des Pfändungsschutzes ist möglich über das Insolvenzgericht, wenn mehrere Personen im Haushalt leben. Das muss gut begründet werden. Ein Pfändungsrechner bei weg-adresse kann Auskunft über die Freibeträge geben.

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